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   BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60   

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BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60 (https://dejure.org/1962,14019)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1962 - III ZR 33/60 (https://dejure.org/1962,14019)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 (https://dejure.org/1962,14019)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • WM 1962, 1008
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Ob und unter welchen Umständen die Verhinderung einer Erweiterung des Betriebes einen Entschädigungsanspruch auslösen kann (vgl. BGHZ 30, 338, 356), bedarf einer späteren besonderen Betrachtung.

    Ein Bauverbot für das Grundstück des Inhabers eines Gewerbebetriebes, durch welches die Errichtung von Betriebsräumen und die auf diesem Gelände beabsichtigte Betriebserweiterung zeitweilig oder dauernd untersagt wird, kann - wie der Senat im "Freiburger Bausperrenurteil" (BGHZ 30, 338, 356) aus geführt hat - als entschädigungspflichtiger Eingriff in den Gewerbebetrieb nur gewertet werden, wenn das mit dem Bauverfcot belastete Grundstück bereits dergestalt in die Organisation des Betriebes einbezogen war, daß es mit zu der den Betrieb bildenden "Einheit sachlicher und anderer Mittel" gehörte.

    Insofern liegt der vorliegende Streitfall anders als die mit den Urteilen des Senats vom 28. Juni 1954 - Ill ZR 118/53 - und vom 24. September 1956 - III ZR 178/55 ~ entschiedenen Fälle (vgl. BGHZ 30, 338, 356).

  • BGH, 25.04.1960 - III ZR 55/59

    fahrendes Kaufhaus - Enteignungsgleicher Eingriff, Enteignungsschwelle

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    So hat der Senat der rechtskräftigen Abweisung einer Feststellungsklage (nach Sachprlifung) bindende Y/irkung bei gemessen (BGHZ 15, 17, 19) und in dem Urteil vom 15- Juni 1959 - III ZR 65/58 - entschieden, daß diese Bindung auch einer rechts kräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zukommt, die nach sachlicher Prüfung die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen die Anfechtungsklage abweist - Ein solcher Fall liegt hier vor- Damit steht für das Zivilgericht bindend fest, daß das Bauaufsichtsamt befugt war, dem Kläger die Benutzung der Bauwerke A, B und C zu untersagen- Bie Ausübung dieser Befugnis kann, weil rechtmäßig, kein enteignungsgleicher Eingriff sein (BGHZ 32, 208, 211).

    Schließlich spricht auch der Grundsatz: Pas in Zweifels- und rechtlichen Grenzfällen auftretende Risiko, ob das Handeln des einzelnen Staatsbürgers und die im Hinblick darauf vorgenommene behördliche Maßnahme abschließend als rechtmäßig oder rechtswidrig beurteilt wird, solle nicht den Einzelnen treffen, sondern die öffentliche Hand (BGHZ 32, 208, 212), nicht zu Gunsten des Klägers.

    Aber ein Eingriff in den Gewerbebetrieb, über den der Senat allein zu befinden hat, kann auch dann vorliegen, wenn dem Inhaber die gewerbliche Nutzung eines mit den Betrieb einbezogenen Grundstücks verwehrt wird (EGHZ 30, 338, 355)? und eine Entochädigungspflicht kann hieraus jedenfalls dann erwachsen, wenn der Eingriff rechtswidrig war (BGHZ 32, 208, 212).

  • BGH, 28.10.1957 - III ZR 74/56

    (Aufopferungs-) Entschädigungsanspruch und "Begünstigter"

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Ihm war auch nicht - wie in BGHZ 26, 10 - eine Bauerlaubnis zunächst erteilt und später widerrufen worden.

    Die Bauerlaubnis ist zwar eine sogenannte gebundene Erlaubnis, sie muß erteilt werden, wenn keine besonderen, im Gesetz vor gesehenen Versagungsgründe vorliegen (BGHZ 26, 10, 11); gleichwohl ist das Bauen ohne Erlaubnis gesetzwidrig und strafbar.

    Als gebundene Erlaubnis (BGHZ 26, 10, 11) hätte die Bauerlaubnis dem Kläger erteilt werden müssen, weil ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorlag; ihre Verweigerung war rechtswidrig und kann als Maßnahme von hoher Hand ein rechtswidriger Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts sein (vgl. Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1961 S. 20 ff)o.

  • BVerwG, 07.12.1954 - I C 75.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Soweit ersichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 7. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 254) auf den aus dem Zweck des Y/ohnsiedlungsgesetzes folgenden inneren Zusammenhang zwischen der Wohnsiedlungsgenehmigung und der Baugeneimigung hingewiesen, ohne daß daraus jedoch Folgerungen für die Sache des Klägers hätten gezogen werden können, und rajt dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 28. Juni 1956 (BVerwGE 3> 351) in bestimmtem Umfange eine bindende Wirkung der Erteilung der V.ohnsiedlungsgenehmigung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren angenommen.

    Es bedarf hier keiner Erörterung der Frage, ob der Bestand eines Rechtes die Anerkennung, insbesondere die Anerkennung durch das zuständige Gericht, voraussetzt; ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die frühere Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in Bremen allgemeiner Rechtsüberzeugung entsprach und ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 254) einen grundsätzlichen Wandel der Rechtsauffassung bedeutete oder - wie der Kläger meint - lediglich aussprach, was auch vorher schon Recht gewesen war.

  • BGH, 28.11.1960 - III ZR 139/59

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bei Veränderung der Baulandqualität -

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Pas läßt eich auch der Entscheidung des Senats vom 28. November I960 - III ZR 139/59 auf die der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht verweist, nicht entnehmen.

    nicht ohne Y/iderspruch geblieben (vgl. Bitter DVB1.1959» 3S5); der erkennende Senat hat sich ihr jedoch schon in seinem Urteil vom 28. November I960 - III ZR 139/59 - (dort Bl. 16) grundsätzlich angeschlossen und hält hieran nach erneuter Prüfung der Rechtsfrage fest.

  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 280/54

    Gründe des Urteils eines Verwaltungsgerichts

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    An der Rechtskraft dieser Entscheidung, selbst wenn sie - was hier offen bleiben kann - unrichtig begründet sein sollte, kann der Senat nicht Vorbeigehen- Aller dings ist der Grundsatz der Bindung des Zivilrichters an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile in Fällen entwickelt worden, in denen auf eine Anfechtungsklage hin der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben worden war (BGHZ 9, 329; 10, 220)- Biese Eindung beruht jedoch nicht auf der tatbestandlichen Wirkung der Aufhebung des Verwaltungsakts, sie ergibt sich vielmehr aus der in dem Anfechtungeurteil liegenden Feststellung der Rechtswidrigkeit de3 Verwaltungsakts (BGHZ 20, 379» 382), an die die Beteiligten im Rahmen der Rechtskraftwirkung (§ 84 VGG; § 80 MRVO Nr. 165; ? 121 VerwGC) und das Gericht wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichtszweige (BGB-RGRK 11- Aufl» zu § 839 Anra. 116) gebunden sind.

    such keine Enteignung« Allerdings ist das Zivilgericht - v;ie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - nur nn die Feststellung der Hechtmäßigkeit der Benutzungs- Verbote, nicht an die Gründe, aus denen der Verwaltungs- Gerichtshof sie hergeleitet hat, gebunden (BGHZ 20, 379, 382), demgemäß auch nicht an die Auffassung des Vcrwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe nach -nteriellem Baurecht kein Recht auf eine Bauerlaubnis gehabt.

  • BVerwG, 21.02.1958 - I CB 147.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Denn auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1956 (BVerwGE 5» 351) vermag die Wohnsiedlungsgenehmigung die Bauerlaubnis nicht zu ersetzen, ihre Erteilung bindet die Baugcnehmigungsbehöi'de lediglich in bestimmtem Umfange bei der Entscheidung über den ihr vorzulegenden Bauantrag (vgl. auch BVerwGE 6, 198).

    Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 351; 6, 198), die Behörde werde durch die Erteilung der V/ohnsiedlungsgenehmigung in der Weise gebunden, daß sie die Bebauungs- oder Baugenehmigung grundsätzlich nicht aus Gründen ablehnen dürfe, die Gegenstand der Prüfung im Wohnsiedlungsverfahren waren, ist zwar - 22.

  • BGH, 03.12.1954 - I ZR 262/52

    Progressive Kundenwerbung

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Bas entspricht einem allgemeinen, im Recht des Schadensersatzes entwickelten Grundsatz (RGZ 90, 305, 306; BGHZ 15, 356), den der Senat in ständiger Rechtsprechung fortgeführt und auch im Enteignungsrecht angewandt hat (vgl. I-M zu GrundG Art. 14 Nr. 56; Urteile vom 18. September 1958 - Ill ZR 86/57 -, vom 22. Juni 1959 - III ZR 44/58 - und vom 8. Oktober 1959 - H I ZR 29/58 -).
  • BGH, 18.03.1957 - III ZR 212/55

    Aufopferungsanspruch bei Impfschaden

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Ein Eingriff kann also auch schon dann vorliegen, wenn der Betroffene unter dem Druck angedrohter Zwangsmaßnahmen selbst tätig wird oder, um Weiterungen zu vermeiden, nachgibt {BGHZ 24, 45; LM zu GG Art. 14 Nr. 7; vgl. Kroner aaO S. 23 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54

    Vorbereitende Baupläne keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - III ZR 33/60
    Es jst nicht richtig, daß nur Rechtsstellungen "absoluter Art" eines Eigentumeschutzes fähig seien; vielmehr ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung (LM zu GG Art- 14 Cf Nr. 17; BGHZ 17, 96; vgl- auch die Nachweise bei Kroner aaO S. 29) bereits ausgeführt worden, daß auch die auf schuldrechtlichen Titeln beruhenden, vorüber gehenden Nutzungsrechte und Rechtsstellungen enteignungs fähig sind» Ebenso hat der erkennende Senat in dem Ur teil vom 25- November 1957 - III ZR 86/56 - bereits entschieden, daß die Pflicht der Behörden zu "konsequentem Verhalten" eine schutzfähige Rechtsstellung für den Bürger begründen kann, dann nämlich, wenn er im Vertrauen auf eine gegebene Zusage oder auf den Bestand der ursprünglichen Maßnahmen Aufwendungen gemacht und sich so eine schutzwürdige Rechtsposition geschaffen hat.
  • BGH, 23.01.1961 - III ZR 8/60

    Rezeptsammelstelle

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 221/59

    Behandlung unrechtmäßiger Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre des

  • BGH, 22.06.1959 - III ZR 44/58

    Rechtsmittel

  • RG, 05.06.1917 - II 606/16

    Einfluss der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preissteigerung auf die

  • BGH, 25.11.1957 - III ZR 86/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.07.1959 - I ZR 29/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 268/51

    Masseur-Praxis - Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges

  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 93.54
  • BGH, 09.07.1953 - III ZR 193/51

    Haftung aus Funktionsnachfolge

  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54

    Tod des Rechtsanwalts

  • BGH, 07.10.1954 - III ZR 106/53

    Entziehung einer Apothekenkonzession

  • BGH, 15.06.1959 - III ZR 65/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1968 - III ZR 93/65

    Versagung einer Zustimmung zur Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung -

    Die Regelung in § 177 BBauG trägt - mit gewissen Einschränkungen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 254; 3, 351 [BVerwG 25.06.1956 - V C 29/55]; 6, 198) [BVerwG 15.02.1958 - II C 97/54]Rechnung, wonach der Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung für das nachfolgende Baugenchmigungsverfahren insofern rechtliche Bedeutung zukomme, als die Baugenehmigung oder Bebauungsgenehmigung grundsätzlich nicht aus Gründen vorsagt werden dürfe, die Gegenstand der Prüfung im Verfahren nach dem Wohnsiedlungsgesetz waren, Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung schon in seinen Urteilen vom 28. November 1960 - III ZR 139/59 - und vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 = WM 1962, 1008 angeschlossen -, dabei aber hervorgehoben, daß eine Bindung nur an die Entscheidung der zuständigen Behörde (so auch BVerwGE 6, 198) und bei unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen (vgl. BVerwGE 10, 202, 207) [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59] in Betracht komme.

    Wenn die Revision demgegenüber meint, der Regierungspräsident habe - selbst wenn er an dem Verfahren wegen der früheren Wohnsiedlungsgenehmigung nicht mitgewirkt habe - die unanfechtbar gewordene Entscheidung der Kreisbehörde respektieren müssen, so verkennt sie s Es geht hier nicht um Bestand oder Beachtung der Wohnsiedlungsgenehmigung aus dem Jahre 1960, die von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, sondern allein darum, ob diese erteilte und benutzte Genehmigung oder besser: die dieser Genehmigung vorausgegangene und mit ihr abgeschlossene Prüfung die Genehmigungsbehörden auch für künftige Fälle band, was die Rechtsprechung (BGH WM 1962, 1008; BVerwGE 10, 202, 207) [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59] schon für den Fall wesentlich veränderter Verhältnisse verneint hat (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BBauG).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Gebiet wirtschaftslenkender Maßnahmen (LM zu BGB § 839 B Nr. 26 und C. Nr. 59), sondern, soweit der Grundsatz von Treu und Glauben dies gebietet, allgemein für den Bereich der öffentlichen Verwaltung (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 33), und sind auch in Verfahren nach § 4 WohnsG in Erwägung gezogen worden (BGH Urteil vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 = WM 1962, 1008, 1012).

    Jedoch findet die Pflicht zu konsequentem Vorhalten notwendig dort ihre Grenze, wo wesentliche neue Umstände ein anderes Verhalten gebieten (LM zu BGB § 839 B Nr. 26 Bl. 4 R); das ist gerade auch in den angeführten Entscheidungen zur Frage der Bindungswirkung einer Wohnsiedlungsgenehmigung (BGH WM 1962, 1008, 1012; BVerwGE 10, 202, 207) [BVerwG 04.03.1960 - I C 43/59] ausgesprochen worden.

    Die rechtswidrige Versagung oder der rechtswidrige Widerruf einer gebundenen Erlaubnis - etwa einer Bauerlaubnis -, durch die die latent bereits vorhandene Bebauungsfähigkeit des Grundstücks verneint wird, trifft also eine bereits vorhandene Vermögenswerte Nutzbarkeit und kann als entschädigungsfähiger Eingriff in eine Vermögenswerte Rechtsposition gewortet werden (BGH Urteil vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 = WM 1962, 1008, 1012).

  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 158/72

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen aufgehobener oder geänderter Nutzung

    Das Zivilgericht darf die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung daher nicht anders beurteilen als der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Senatsurteil in WM 1962, 1008, 1011).

    Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, kann eine Aufhebung oder Änderung der bisher zulässigen Grundstücksnutzung auch einen zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen, in den das betroffene Grundstück einbezogen war (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 - WM 1962, 1008).

  • BGH, 06.12.1965 - III ZR 172/64

    Bemessung der Enteignungsentschädigung

    Verzögern oder verhindern hoheitliche Maßnahmen nur die Aufnahme eines für die Zukunft beabsichtigten Betriebes, dann ist das noch kein Eingriff in einen eingerichteten Betrieb, Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGHZ 34, 188; MDR 1961, 752; WM 1962, 1008; NJW 1962, 2367; Urt. v. 1. April 1963 - III ZR 4/62).
  • BGH, 14.07.1965 - III ZR 2/64

    Enteignender Eingriff durch mit einem Umlegungsverfahren verbundenen

    Nach der festen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 30, 338, 356 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ; 34, 188, 190 [BGH 23.01.1961 - III ZR 8/60] ; BGH Urteile vom 28.5.1962 - III ZR 33/60 = WM 1962, 1008 und vom 25.6.1964 - III ZR 142/63 = WM 1964, 1149) hat der Eigentumsschutz hinsichtlich des Gewerbebetriebes lediglich das Recht auf Fortsetzung des Betriebes aufgrund der schon getroffenen betrieblichen Veranstaltungen zum Gegenstand; es muß sich, wenn ein entschädigungspflichtiger Eingriff gegeben sein soll, um einen Eingriff in bereits vorhandene konkrete, im Rahmen des Betriebes wirkende Werte handeln.

    Das Urteil des Senats vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 - hat dies dahin erläutert, es müsse dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb zugewiesen sein.

  • BGH, 01.04.1963 - III ZR 4/62
    Es ist keine Ausnahme, sondern eine Anwendung dieses Grundsatzes, wenn - worauf die Revision zutreffend hinweist - der Senat wiederholt entschieden hat, behördliche Maßnahmen, die betriebliche Erweiterungen oder Erneuerungen verhinderten, könnten Eingriffe in den Gewerbebetrieb sein (vgl. BGH NJW 1959, 1775 Nr. 5 und WM 1962, 1008).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß Art. 14 GG die Nutzung des Eigentums nur im Rahmen der Gesetze gewährleiste; wer zum Betriebe oder zur Erweiterung des Betriebes einer Konzession oder Genehmigung bedarf, hat - so lange er diese nicht besitzt -, selbst wenn er einen Anspruch darauf hat, kein Recht auf den Betrieb oder dessen Erweiterung (LM zu GG Art. 14 Nr. 56; BGH NJW 1962, 2347 und WM 1962, 1008).

  • BGH, 22.11.1962 - III ZR 121/61
    Dem Beschwerdebescheid des , der lediglich über die Rechtmäßigkeit oder Rechtsv/idrigkeit des gegen den Kläger bereits wirkenden Verbotes zu entscheiden hatteehlt - ebenso wie den späteren verwaltungsgerichtiichen Entscheidungen - die unmittelbare Einwirkung auf den Rechte kreis des Klägers (vgl. BGH Urt.v. 28. &ai 1962 - 111 2R 33/60 - S. 33 - WM 1962, 1008, 1014).

    14 GG auch auf die'Rechtsstellung eines Mieters oder Pächters (BGH WM 1962, 1008, 1012), diese Rechtsstellung aber, die der Kläger auf Grund seines Pachtvertrages hatte, wurde durch den "Eingriff" in ihrer Substanz nicht betroffen.

  • BGH, 10.01.1972 - III ZR 139/70

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre; Berechnung der

    Das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60, WM 1962, 1008, 1012 hat dies dahin erläutert, es müsse dem Grundstück schon eine produktive Aufgabe im Gewerbebetrieb zugewiesen sein.
  • BGH, 20.11.1967 - III ZR 161/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Das Grundstück konnte daher zum Bestandteil des Gewerbebetriebes erst dadurch werden, daß ihm eine produktive Aufgabe im Betriebe zugeteilt wurde (LM zu GG Art. 14 Ce Nr. 33 Bl. 4 R), und hieran fehlt es, solange das Grundstück nur die Möglichkeit einer für die Zukunft geplanten Betriebsausdehnung sichern sollte, ihm aber eine gegenwärtige betriebliche Aufgabe noch nicht zugeteilt war; auch die sorgfältigste Planung und Vorbereitung allein schafft noch nicht konkret den erweiterten Betrieb (BGH Urt. v. 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 = WM 1962, 1008, 1012).
  • BGH, 31.01.1972 - III ZR 133/69

    Klage des Landes Niedersachsen auf Entschädigung einer Enteignung - Vornahme

    Auch die auf das sorgfältigste vorbereitete und gesicherte Planung einer Betriebserweiterung schafft noch nicht konkret den in den Schutz der Eigentumsgarantie einzubeziehenden erweiterten Betrieb (Urteil des Senats vom 20. November 1967 - III ZR 161/65 = WM 1968, 121 = DB 1968, 81; BGH WM 1962, 1008, 1012 f; BGHZ 30, 338, 356 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] ; Urteile des Senats vom 12. Juli 1962 - III ZR 30/61, vom 22. November 1962 - III ZR 121/61 = VersR 1963, 254, 256, vom 1. April 1963 - III ZR 226/61 = VersR 1963, 677, vom 14. Juli 1965 - III ZR 2/64 = WM 1965, 941 = NJW 1965, 2101 [BGH 14.07.1965 - III ZR 2/64] und vom 6. April 1960 - III ZR 46/59 - S. 13).
  • BGH, 15.03.1965 - III ZR 187/63

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung - Voraussetzungen einer Haftung aus

    Wenn erst noch eine Reihe persönlicher oder sachlicher Mittel zusammengefügt werden muß, um die Pläne zu verwirklichen, so wird jedenfalls nur eine betriebliche Veranstaltung verhindert, die bisher durch den Betriebsinhaber gerade noch nicht verwirklicht war, sondern erst in Zukunft gescharfen werden sollte; dann liegt noch kein Eingriff in einen vorhandenen Betrieb vor, sondern nur die Verhinderung eines zu errichtenden oder noch in der Vorbereitung oder Erweiterung befindlichen Betriebsteiles (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 = BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] /351/355; 23. Januar 1961 - III ZR 8/60 = BGHZ 34, 188; 25. Mai 1961 - III ZR 163/59 - MDR 1961, 752; 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 - WM 1962, 1008; 20. September 1962 - III ZR 98/60 = NJW 1962, 2367; 11. Juli 1963 - III ZR 175/61).
  • BGH, 05.10.1970 - III ZR 8/68

    Vertretungsmacht eines Anwalts dem von vornherein ein Vertreter bestellt worden

  • BGH, 19.09.1963 - III ZR 180/61

    Widersprechende Urteile und die Kündigung Schwerbeschädigter

  • BGH, 16.09.1968 - III ZR 137/67

    Beeinträchtigung eines Grundeigentums durch die hoheitliche Untersagung des

  • BGH, 25.06.1964 - III ZR 142/63
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